Kooperation und Konzentration von Unternehmen

161-09/2007

 

Kooperation und Konzentration von Unternehmen
Das Aktiengesetz regelt die Art von Unternehmenszusammenschlüssen – sogenannten verbundenen Unternehmen. Zunächst sind in § 15 AktG die Arten von verbundenen Unternehmen erschöpfend aufgezählt und sodann in den §§ 16 – 19 sowie 291 ff und 319 im Einzelnen behandelt. Der Begriff des Unternehmens im aktienrechtlichen Sinne umfasst nicht nur Unternehmen in der Rechtsform der AG oder KGaA. Verbundene Unternehmen können alle Rechtsformen, auch die der Personengesellschaft oder Einzelunternehmung haben. Jedoch muss stets eine AG oder KGaA der Verbindung angehören.
Kooperationsgemeinschaften - Verbundene Unternehmen - Verschmolzene Unternehmen – Trusts - Monopolarten - Individualmonopole – Kollektivmonopole

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