Die Lohnsteuer

154-01/2007

 

Bei den Einkünften ausnichtselbstständigerr Arbeit (Einkünfte der Arbeitnehmer) wird die Einkommensteuer durch den Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Diese im Steuerabzugsverfahren erhobene Einkommensteuer nennt der Gesetzgeber „Lohnsteuer“ und ihre gesetzliche Begründung erfolgt im Einkommensteuergesetz (§ 38 ff EStG). Die Lohnsteuer ist also keine eigenständige Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der  Einkommensteuer
Lohnsteuerklassen § 38 b EStG - Ermittlung der Lohnsteuer - Ermittlungdes Solidaritätszuschlags - Ermittlung der Kirchensteuer

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