Die lineare Abschreibung
Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleich bleibenden Jahresbeträgen
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens errechnet sich der Abschreibungsbetrag für ein Jahr durch gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) auf die Nutzungsdauer. Jedes Jahr wird ein gleich bleibender Betrag abgeschrieben. Grundstücke sind nicht abnutzbar und können also nicht abgeschrieben werden. § 7 (1) EStG und § 253 (2) HGB. Berechnung des AfA-Betrages
Zum Download der Ausgabe 154-01/2007