Die degressive Abschreibung
Absetzung für Abnutzung (AfA) in fallenden Jahresbeträgen
Bei abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann die Abschreibung auch degressiv, in fallenden Jahresbeträgen, vorgenommen werden. Sie bemisst sich nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert). Der Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des lineares Satzes betragen und 20 % nicht übersteigen. § 7 (2) EStG und § 254 HGB
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Nach § 6 EStG (2) können Güter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Netto-Anschaffungskosten 410 € nicht übersteigen, im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden.
Zum Download der Ausgabe 154-01/2007