Die Abgeltungssteuer – Teil 2 (Verlustverrechnung)

184-10/2009

 

Verluste aus § 20 können nur mit positiven Einkünften aus § 20 verrechnet werden. Verbleibende Verluste sind nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Sie dürfen in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich. Die Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht erlaubt.
Hierzu werden bei dem Kreditinstitut für den Steuerpflichtigen individuelle Verlustverrechnungstöpfe geführt. allgemeiner Verlustverrechnungstopf - besonderer Verlustverrechnungstopf

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