Der Kredit

157-04/2007

 

rechtlich: Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten BGB § 488 (1).

persönlich: Vertrauen in die Fähigkeit des Schuldners zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verbindlichkeiten.

wirtschaftlich: Überlassung von Kaufkraft. Die Zinsen sind das Entgelt für den Konsumverzicht.
Der Kontokorrentkredit - Das Darlehen - endfälliges Darlehen - Ratentilungsdarlehen - Annuitätendarlehen

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