Beschäftigte an Unternehmen stärker beteiligen

178 03/2009

 

Der Bundesrat hat im Februar dem Gesetz zum Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung zugestimmt, das zum 1. April 2009 in Kraft treten wird. Mit der Neuregelung sollen die Beschäftigten mehr und besser an ihren Unternehmen beteiligt werden. Damit steigen die Möglichkeiten, Arbeitnehmer für das Unternehmen zu gewinnen und sie an es zu binden. Außerdem kann die stärkere Mitarbeiterbeteiligung die Eigenkapitalbasis der Firmen selbst verbessern.
Die neu gestaltete Förderung berücksichtigt die Grundsätze Freiwilligkeit, Gleichheit und gewährleistet den Bestandsschutz für bestehende Beteiligungsmodelle. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen müssen freiwillig, d.h. als „on-top-Leistung“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Sie dürfen also nicht durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Um alle gleich zu behandeln, muss die Beteiligung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen stehen, die mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.
Gesetzliche Regelungen - Übersicht Mitarbeiterbeteiligung - Kapitalbeteiligung – Erfolgsbeteiligung - Belegschaftsaktie - GmbH-Anteil – Genussrecht - Direkte stille Beteiligung (§§ 230-236 HGB) - Indirekte Beteiligung – Mitarbeiterdarlehen - Vorteile für das Unternehmen und den Arbeitnehmer - Probleme für den  Arbeitgeber und die Arbeitnehmer

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