Aufgaben der Buchführung

169-05/2008

 

Für die Textileinzelhändlerin Julia Beck war gestern Eröffnungstag ihrer neuen Boutique ,,Trendy-Sportswear“. Gerade sitzt sie im Hinterzimmer ihrer für 1000.- € gemieteten Räume und liest zum dritten Mal, nun schon recht nervös, folgenden Satz: § 238 (1) HGB: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

Vermögenslage - Gewinn oder Verlust - Eigenkapitalvergleich

Zum Download der Ausgabe 169-05/2008